05 110 008 f. Z. 276 ff.). Da die Straf- und Zivilklägerin 11 die D.________-Gruppe mit dem Management der Q.________ beauftragen wollte, erachtete er es zudem als Interessenskonflikt, wenn diese auch noch eine Kommission «kassiert» hätte (pag. 05 110 007 f. Z. 238 ff.). Diese Erklärung von AV.________ ist stringent und nachvollziehbar. Es war nicht an AV.________, sich darüber Gedanken zu machen, ob sich das Geschäft für die D.________ AG durch den Bereederungs- und Managementauftrag lohnen würde. Es ist nachvollziehbar, wenn ihn als Käufer in erster Linie ein tiefer Kaufpreis interessierte.