Aussagekräftig ist aber auch hier die Bezeichnung der Vergütung als «arranger commission». All diese Umstände deuten deutlich darauf hin, dass es sich bei dieser Vergütung nicht um die Abgeltung von effektiv angefallenen Kosten sowie eines getragenen Risikos im Zusammenhang mit den Vereinbarungen mit der Straf- und Zivilklägerin 11 handelte, sondern um eine Form von Kommission, die die D.________ AG für sich selber in die Wege geleitet hatte. Vor diesem Hintergrund erstaunt auch nicht, dass sich die vom Beschuldigten geltend gemachten Kosten in den Akten nicht nachweisen liessen. Es gibt somit keine Hinweise, wonach AV.