__ AG ein noch höherer Betrag von USD 5 Mio. zugehen würde. Die Tatsache, dass über die Höhe dieser «Kommission» losgelöst von effektiv anfallenden Kosten verhandelt wurde, spricht ebenfalls gegen die Darstellung des Beschuldigten, wonach mit diesem Betrag die Kosten der D.________ AG abgedeckt worden seien. Schliesslich widerspricht auch die Verwendung des Begriffs «Kommission» und «buyers commission» der Erklärung des Beschuldigten. Der Beschuldigte deutete zwar an, DL.________ habe diesen Begriff im untechnischen resp. in einem branchenspezifischen Sinne verwendet (pag. 18 3304 Z. 5 und pag. 18 3314 Z. 6).