Das zeigt sich auch daran, dass AV.________ als Vertreter der Straf- und Zivilklägerin 11 über diesen Betrag und dessen Höhe nicht informiert war und dementsprechend auch keine Verhandlungen darüber stattfanden, welche «Marge» als Vergütung für das übernommene Risiko angemessen wäre. Weiter ist aus dem E-Mailverkehr des Beschuldigten mit AQ.________ ersichtlich, dass der Beschuldigte im Winter 2012/2013 versuchte, den Kaufpreis von DK.________ auf USD 19 Mio. hinunter zu handeln, damit der D.________ AG ein noch höherer Betrag von USD 5 Mio. zugehen würde.