Aus dem bereits zitierten E-Mailverkehr zwischen dem Beschuldigten, den Mitarbeitenden der D.________-Gruppe und DL.________ geht hervor, dass von einer «buyers commission» in der letztlich bezahlten Grössenordnung ausgegangen wurde, weit bevor die Straf- und Zivilklägerin 11 als Investorin bekannt war (pag. 04 003 620, pag. 04 003 622 und pag. 04 003 623). Dieser Geldbetrag hatte seinen Ursprung somit nicht erst in den konkreten Verabredungen mit der Straf- und Zivilklägerin 11, sondern war von Beginn weg und unabhängig von den Bedürfnissen und Aufträgen einer künftigen Investorin vorgesehen. Das zeigt sich auch daran, dass AV.