124 Aufgrund der Gewährleistungen gegenüber der Straf- und Zivilklägerin 11, wonach keine Vergütung an die D.________ AG fliesse, ist unerheblich, ob eine Kommission oder Entschädigung für die D.________ AG aus wirtschaftlicher und geschäftlicher Sicht angemessen oder «verdient» gewesen wäre. Die vom Beschuldigten und der Verteidigung geltend gemachten und angeblich abgegoltenen Aufwendungen der D.________ AG liessen sich in den (oberinstanzlich noch ergänzten) Akten auch nicht in nennenswertem Umfang bestätigen (pag. 18 3234, pag. 19 219 ff., pag. 19 540 ff.