Entsprechende Hinweise finden sich auch nicht in den E-Mails zwischen dem Beschuldigten und AV.________. Vor diesem Hintergrund lassen sich aus den vereinbarten Versicherungswerten keine Rückschlüsse auf Höhe und Zusammensetzung des Kaufpreises ziehen, zumal der Versicherungswert eines Objekts nicht zwingendermassen dem Kaufpreis entsprechen muss. Noch weniger musste AV.________, wenn er denn Kenntnis von der Cover-Note hatte, aus dieser herauslesen, dass der D.________ AG entgegen den ausdrücklichen vertraglichen Gewährleistungen eine Vergütung ausgerichtet wurde und die DK.________ für das Schiff lediglich USD 20.675 Mio. erhielt.