122 Ausnahme des Kaufvertrags») kann ausgeschlossen werden, dass sich diese Gewährleistungsklausel ausschliesslich auf die Frage von «Finders Fees» bezogen hat. Hingegen finden sich in den E-Mails keinerlei Verhandlungen zu einer Abgeltung der D.________ AG für allfällige Aufwendungen, getragene Risiken oder «engineering costs», oder auch nur eine Andeutung des Beschuldigten, dass die D.________ AG für sich eine Vergütung in Anspruch nehmen wolle. Insbesondere wurde entgegen der Aussage des Beschuldigten in der E-Mail vom 11. Juni 2013 auch nicht festgehalten, die «D.___