Aufgrund der Gewährleistungen der D.________ AG verliess sie sich zudem darauf, dass die D.________ AG keine Nebenabreden mit DK.________ getroffen hatte und von den vereinbarten USD 24 Mio. demnach keine Vergütung/Kommission an die D.________ AG gehen würde. Die Verteidigung bringt dagegen vor, AV.________ habe gewusst, dass die D.________ AG eine Vergütung erhalten würde, weil diese offensichtlich mit dem Geschäft etwas habe verdienen müssen und es demnach nicht möglich sei, dass sie das Schiff zum selben Preis weiterverkaufe, wie sie es von der Werft erworben habe.