Diese Vertragskonstellation mit einem Erwerb via die D.________ AG war durchaus im Sinne des Beschuldigten: Sie erlaubte ihm, mit geheimen Nebenabsprachen die seit langem geplante Überweisung der Differenz der beiden Kaufpreise zu arrangieren, ohne dies gegenüber der Straf- und Zivilklägerin 11 (oder dem BT.________) offenlegen zu müssen.