121 pag. 18 3313 Z. 18). Es zeigte sich vielmehr auch hier die Tendenz des Beschuldigten, die Verantwortung auf andere Personen – hier AV.________ – abzuschieben. Im Ergebnis ist erstellt, dass die Straf- und Zivilklägerin 11 mit der D.________ AG als direkte Vertragspartei einen Kaufvertrag über die Q.________ abgeschlossen hat. Die D.________ AG nahm demnach die Rolle der Verkäuferin ein und nicht, wie von der Verteidigung vorgebracht, lediglich die Rolle einer Vermittlerin. Diese Vertragskonstellation mit einem Erwerb via die D.__