Zumal die Straf- und Zivilklägerin 11 mit der D.________ AG vereinbart hatte, ihr die Q.________ für USD 24 Mio. abzukaufen und davon ausging, dass dies dem Preis entsprach, denn die D.________ AG ihrerseits an DK.________ zu zahlen hatte (siehe Ziff. 28.2.6 unten). Aus Sicht der Straf- und Zivilklägerin 11 ging somit der gesamte Betrag von USD 24 Mio. am Ende der Werft zu. Die direkte Überweisung eines Teils des Kaufpreises an DK.________ war daher mit dem gewählten Vertragskonstrukt vereinbar. Die Vertragskonstellation mit der D.___