Sie verweisen dazu auf die Aussagen von AW.________, wonach der Kaufvertrag vom 19. Juni 2013 «hinten und vorne nicht gestimmt» habe und eigentlich kein Kaufvertrag gewesen sei (pag. 18 712 Z. 313 ff.). Der ganze Vorgang habe viel eher den Charakter eines Mäkler- oder Kommissionsvertrages, allenfalls mit gewissen Elementen des Kaufvertrags in Bezug auf die Gewährleistung. Es ist unbestritten, dass die Q.________ am 5. August 2013 von DK.________ direkt an die Straf- und Zivilklägerin 11 ausgeliefert wurde.