28.2.5. Vereinbarungen zur Rolle der D.________ AG Der Beschuldigte und die Verteidigung argumentieren, die D.________ AG habe nicht über die finanziellen Mittel verfügt, um die Q.________ zu kaufen und sei nie Eigentümerin der Q.________ gewesen. Es sei allen Beteiligten klar gewesen, dass die Straf- und Zivilklägerin 11 das Schiff direkt von DK.________ gekauft habe. Dies ergebe sich auch aus der direkten Übergabe des Schiffs von DK.________ an die Straf- und Zivilklägerin 11. Sie verweisen dazu auf die Aussagen von AW.