Der geistige Vater des vertraglichen Vorgehens sei klar der Beschuldigte gewesen. Der Umstand, dass die D.________ AG durch den Weiterkauf des Schiffs offenbar keinen Gewinn erzielt habe, sei nicht das Problem der Straf- und Zivilklägerin 11 gewesen. Die AX.________ habe mehr Schiffe bereedern müssen, die Branche sei ein Volumengeschäft (pag. 05 110 008 Z. 262 ff.). Er sei durch die Unterzeichnung des Vertrags zum Schluss gekommen, dass es keine Nebenabreden gegeben habe (pag. 05 110 009 Z. 308). Der Vorhalt des Addendums zum Memorandum of Agreement mit dem Kaufpreis von USD 20.675 Mio. mache ihn sprachlos.