Am 16. Juni 2013 schrieb AV.________ dem Beschuldigten sodann, er habe die Unterlagen vorbereitet, damit sie am 17. und 19. Juni unterschrieben werden könnten, wobei die zeitliche Abfolge wichtig sei. Zum Kaufvertrag habe er folgende Bemerkungen: Er gehe immer noch davon aus, dass die D.________ AG das Schiff kaufe und am 19. Juni rechtsgültig erwerbe und der ganze Deal auf dieses Datum aufbaue. Die zeitliche Abfolge bei den Verträgen sei relevant. AV.________ beschrieb diese wie folgt (pag. 07 501 153): 1. 17.6. => Abschluss Aktienkaufvertrag und Aktionärsbindungsvertrag zwischen D.________ / DS.________, Abschluss Darlehensverträge D.__