18 1640 f.). Hervorzuheben ist im Übrigen, dass der Beschuldigte angab, ihm sei nicht ganz klar gewesen, dass DK.________ das Schiff verkaufe (und nicht DL.________). Die bereits zitierten internen E-Mails vom 19. September 2012, 16. Januar 2013 und 17. April 2013 zeigen jedoch auf, dass dem Beschuldigten schon längst und bestens bekannt war,