Der Rest der E-Mail besteht aus einer längeren Erklärung zum Preis, wobei der Beschuldigte unter anderem Parallelen zog zum Preis der «Schwesternschiffe» DQ.________ und DR.________ (ca. 27 Mio.) und den Preis für die Q.________ ein «Schnäppchen» nannte (pag. 04 003 635). Noch am 25. Mai 2013 antwortete AV.________, er freue sich auf die in Aussicht gestellte Bewertung und den Entwurf des Kaufvertrags, wobei er davon ausgehe, dass die «Q.________» Käuferin sei. Was die Finders Fee betreffe, habe sein dd.________ Kontakt gemeint, es habe noch nie einen Fall gegeben, in dem nicht eine Finders Fee bezahlt worden sei.