Daraufhin deutet schon nur die konsequente Verwendung von Vokabular aus dem Kaufvertragsrecht («Verkäuferin», «Käuferin», «Kaufgegenstand», «Übergang von Nutzen und Gefahr», «Kaufpreis», «Gewährleistungen» etc.), aber auch die Regelung der Konsequenzen einer zu späten Auslieferung durch DK.________ inkl. Weitergabe einer allfälligen Konventionalstrafe an die Straf- und Zivilklägerin 11 (Art. 4 des Kaufvertrags vom 19. Juni 2013). Deutlich sind zudem die Gewährleistungsklauseln in Art. 6 des Kaufvertrags. Diese umfassen unter anderem die Zusicherung, dass die in Art. 5 zuvor genannten vertraglichen Dokumente mit der