dass zwischen der Erbauerin des Schiffs (Werft) und der D.________ AG oder ihr nahestehenden Personen oder Gesellschaften keinerlei Verträge oder sonstige Rechtsverhältnisse mit Ausnahme des Kaufvertrags gemäss Anhang 1 bestünden; und dass sie der Straf- und Zivilklägerin 11 sämtliche wesentlichen Unterlagen, Tatsachen oder sonstigen Informationen offen gelegt habe, die eine vernünftige Käuferin für den Kaufentscheid einsehen würde. Bekannt ist weiter das bereits erwähnte Memorandum of Agreement zwischen der D.________ AG und DK.________ betreffend Verkauf der Q.________ an die D.________ AG zu einem Kaufpreis von USD 24 Mio. (pag. 04 006 580; siehe Ziff. 28.1 oben).