__ die Rolle einer Verkäuferin oder lediglich einer Vermittlerin innehatte und ob mit der Straf- und Zivilklägerin 11 abgesprochen war, dass ein Teil des Kaufpreises von USD 24 Mio. an die D.________ AG fliessen würde. Ganz allgemein fällt dabei auf, dass, wie schon im Sachverhaltskomplex BW.________, damit argumentiert wird, die schriftlichen Verträge würden nicht dem effektiv Vereinbarten entsprechen. Angesichts der Höhe der in Frage stehenden Geldbeträge ruft diese Argumentation eine gewisse Skepsis hervor.