114 Die Verteidigung führte aus, die von der D.________ AG erbrachten Leistungen liessen sich in den Buchhaltungsunterlagen belegen, diese seien jedoch im Rahmen der oberinstanzlichen Beweisergänzungen beim Liquidator nicht vollständig zusammengetragen und eingereicht worden. AV.________ habe diese tatsächlichen Vereinbarungen gekannt. So gehe etwa aus dem protocol of delivery and acceptance hervor, dass die Q.________ direkt an die Straf- und Zivilklägerin 11 übergeben worden sei.