28. Beweiswürdigung Es wird vorangestellt, dass die Kammer die Beweiswürdigung der Vorinstanz grundsätzlich als zutreffend erachtet (pag. 18 1334 ff., pag. 126 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich deshalb auf die oberinstanzlich thematisierten Punkte sowie gewisse Hervorhebungen und Präzisierungen. Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs zwischen den beiden Vorwürfen werden die Grundpfeiler des Sachverhalts vorab gesamthaft gewürdigt. Anschliessend werden die spezifischen Vorwürfe gemäss Anklageschrift erörtert.