Hingegen stellt sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, der Kaufpreis, den die Strafund Zivilklägerin 11 bezahlt habe, sei nicht überhöht gewesen. Die D.________ AG sei mit der Differenz der beiden Kaufpreise für ihre Aufwendungen und das getragene Risiko entschädigt worden. Für die Höhe der Bürgschaft sei einzig der Kaufpreis massgebend gewesen, den die Straf- und Zivilklägerin 11 bezahlt habe. Die gesetzlichen Vorschriften bei der Bürgschaftsvergabe seien erfüllt gewesen und es sei keine zu hohe Bürgschaft gewährt worden. Im Zusammenhang mit dem Betrugsvorwurf bestreitet der Beschuldigte weiter, mit den geheimen Nebenabreden