26.2. Bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet grundsätzlich weder, dass die D.________ AG mit der DK.________ einen tieferen Kaufpreis vereinbart hat, noch, dass die N.________ bei der Festlegung der Bürgschaftssumme vom höheren Kaufpreis ausging. Er stellt auch nicht in Abrede, dass die D.________ AG am Geschäft mit der Q.________ Geld verdiente und dieses für die Liquidität innerhalb der Gruppe brauchte (pag. 18 3302 Z. 34, pag. 18 3305 Z. 15 ff. und pag. 18 3309 Z. 17). Hingegen stellt sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, der Kaufpreis, den die Strafund Zivilklägerin 11 bezahlt habe, sei nicht überhöht gewesen.