lediglich einen Betrag von USD 16.66 Mio. verbürgt. Dieser irrtümlich unrechtmässig gewährte Vermögensvorteil sei letztlich der D.________ AG und deren Tochtergesellschaften zugutegekommen, da die zu hohe Bürgschaft dazu geführt habe, dass die Straf- und Zivilklägerin 11 einen um USD 3.625 Mio. zu hohen Kaufpreis an die D.________ AG bezahlt habe. Für die detaillierte Schilderung der Vorwürfe wird auf die Anklageschrift verwiesen (pag. 18 010 ff.).