Den Erwägungen der Vorinstanz kann demnach zugestimmt werden (pag. 18 1321, S. 113 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die in der Anklageschrift genannten Daten (Eingang beim Handelsregisteramt, Publikation im SHAB) ergeben sich aus dem oben zitierten Handelsregisterauszug. Zwar liess der Beschuldigte das Protokoll der Verwaltungsratssitzung vom 16. Dezember 2009, in dem wahrheitswidrig beurkundet worden war, die Kapitalerhöhung der D.________ AG sei real, wohl nicht selbst dem Handelsregister zukommen, dies dürfte Notar DJ.________ bzw. dessen Sekretariatsmitarbeitende gewesen sein.