WSG 18 747 ff.). Und auch in den Akten gibt es jedoch keine konkreten Hinweise darauf, dass er von den Täuschungshandlungen des Beschuldigten gegenüber dem BT.________, die ja sozusagen „der Ursprung allen Übels“ waren, gewusst haben könnte. Insbesondere existieren auch keine Notar DJ.________ irgendwie belastende E-Mails. Das Gericht erachtet den angeklagten Sachverhalt somit als erstellt.