Das Gericht hat bereits dargelegt, dass der Darlehensvertrag zwischen der CR.________ und der D.________ AG fiktiv war, dass folglich die Kapitalausstattung der D.________ AG wie angeklagt im Umfang von CHF 4'228'000.00 bloss vorgetäuscht war und dass der Beschuldigte das wusste und wollte. An der Hauptverhandlung war zwar deutlich, wie unangenehm Notar DJ.________ die Situation war, einen konkreten Hinweis, dass er von der fiktiven Aktienkapitalerhöhung Kenntnis hatte, ergibt sich daraus jedoch nicht (vgl. dazu seine Aussagen pag. WSG 18 747 ff.).