wahrheitswidrig beurkundet worden sei. Die Tatsache, dass im Rahmen der Aktienkapitalerhöhung vom 16. Dezember 2009 im Umfang von CHF 4'228'000.00 eine fiktive Darlehensforderung in die D.________ AG eingebracht wurde, wurde im Rahmen des Grundsachverhalts erstellt. Die weiteren Vorwürfe betreffend das Protokoll der Verwaltungsratssitzung (pag. 04 001 277 ff.) ergeben sich als logische Schlussforderung aus diesem Grundsachverhalt, weshalb ohne weiteres auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (pag. 18 1321, S. 113 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Aufgrund der Urschrift Nr. .