Aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt sich, dass der Beschuldigte zwar die Jahresrechnungen 2014 und 2015 nicht unterzeichnet hatte. Wie schon bei den Jahresrechnungen der Schiffsgesellschaften hat das Gericht aber keine Zweifel daran, dass er den Inhalt der Jahresrechnungen der D.________ AG in allen massgeblichen Jahren kannte und auch so ausweisen wollte.