Auch wenn man sich durchaus fragen könnte, ob diese zweite Aktienkapitalerhöhung vollumfänglich real und nicht nur (jedenfalls was die Aktien im Wert von CHF 1 Mio., welche die W.________ zeichnete, angeht) vorgetäuscht war, so geht doch die Anklageschrift von einer gesetzeskonformen zweiten Aktienkapitalerhöhung aus. Dies ändert aber nichts daran, dass in den Jahresrechnungen 2009 bis und mit 2016 ein im Umfang von über CHF 4 Mio. fiktives Aktienkapital ausgewiesen wurde und diese damit inhaltlich unwahr waren.