__ AG im Betrag von CHF 4,228 Mio. zur Verrechnung gebracht. In diesem Umfang war die Aktienkapitalerhöhung der D.________ AG wie in der Anklageschrift umschrieben nur vorgetäuscht. Im April 2012 erhöhte der Beschuldigte das Aktienkapital der D.________ AG um weitere CHF 2,5 Mio. auf total CHF 16 Mio. Auch wenn man sich durchaus fragen könnte, ob diese zweite Aktienkapitalerhöhung vollumfänglich real und nicht nur (jedenfalls was die Aktien im Wert von CHF 1 Mio., welche die W.________ zeichnete, angeht) vorgetäuscht war, so geht doch die Anklageschrift von einer gesetzeskonformen zweiten Aktienkapitalerhöhung aus.