104 den – das Aktienkapital der D.________ AG war demnach in Wirklichkeit in diesem Umfang nicht vorhanden. Der Vorinstanz kann demnach vollumfänglich zugestimmt werden, wenn sie Folgendes ausführte (pag. 18 1319 f., S. 111 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung: Im Zug der Aktienkapitalerhöhung der D.________ AG von CHF 7 Mio. auf CHF 13.5 Mio. im Dezember 2009 wurde eine nicht existierende Darlehensforderung der CR.________ gegenüber der D.________ AG im Betrag von CHF 4,228 Mio. zur Verrechnung gebracht.