Damit habe er der D.________ AG einen unrechtmässigen Vorteil verschaffen wollen, indem er ihre wirtschaftlichen Verhältnisse im Rechtsverkehr (insbesondere gegenüber privatrechtlichen Gläubigern und potentiellen Investoren) durch die unwahren Buchhaltungen besser dargestellt habe, als sie tatsächlich gewesen sei. Hintergrund des Vorwurfs ist die erstelltermassen fiktive Darlehensgewährung der CR.________ an die D.________ AG mit Darlehensvertrag vom 19. März 2004.