Weiter wird A.________ vorgeworfen, er habe damit beabsichtigt, den Schiffsgesellschaften einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, indem deren wirtschaftliche Verhältnisse durch die unwahren Buchungen besser dargestellt worden seien, als sie es tatsächlich waren. Das Gericht erachtet auch dies als erstellt. Primäres Ziel dieser Aktienkapitalerhöhungen war es, wie schon in Ziff. III.B.2.2, S. 100 dargelegt, gegenüber dem BT.________ die Einhaltung der Eigenkapitalvorschriften ausweisen zu können. Dies gelang dem Beschuldigten auch und dass dies einen unrechtmässigen Vorteil darstellt, bedarf keiner weiteren Ausführungen.