__ AG die Vorjahreszahlen ebenfalls ausgewiesen wurden, besteht dennoch kein Zweifel daran, dass auch in den Jahren 2009 und 2011 ein voll liberiertes Aktienkapital ausgewiesen wurde. Und auch bei denjenigen Jahresrechnungen, welche der Beschuldigte nicht selbst unterzeichnet hatte, hat das Gericht keine Zweifel daran, dass er deren Inhalt kannte und auch so gegen aussen ausweisen wollte, insbesondere was die Höhe des Aktienkapitals anbetrifft. Wie schon in Ziff. III.B.2.2, S. 100 ausgeführt, würde etwas anderes gar keinen Sinn machen.