Wie sich aus den zitierten Fundstellen (vgl. auch Ziff. III.B.2.1, S. 99) ergibt, unterzeichnete der Beschuldigte zwar nicht ganz alle Jahresrechnungen selbst, und es fehlen die Jahresrechnungen 2009 und 2011 der F.________ AG gänzlich. Da in den Jahresrechnungen 2010 und 2012 der F.________ AG die Vorjahreszahlen ebenfalls ausgewiesen wurden, besteht dennoch kein Zweifel daran, dass auch in den Jahren 2009 und 2011 ein voll liberiertes Aktienkapital ausgewiesen wurde.