III.B.1.2.4, S. 89 und Ziff. III.B.3.2, S. 106 dargelegte verwiesen werden. Demzufolge ist zusammenfassend als erstellt zu erachten, dass der Beschuldigte am 23. März 2004 bei den vier Schiffsgesellschaften eine Aktienkapitalerhöhung um je CHF 6,25 Mio. auf CHF 6,5 Mio. beschloss und gleichentags auch umsetzte. Da er alle massgeblichen Dokumente dazu (mit)unterzeichnete, kann kein Zweifel daran bestehen, dass dies gemäss seinem Wissen und Willen geschah. Zur Finanzierung der Aktienkapitalerhöhungen wurden angebliche Darlehensforderungen der D.______