Dies, indem er deren wirtschaftliche Verhältnisse im Rechtsverkehr (insbesondere gegenüber privatrechtlichen Gläubigern und potentiellen Investoren) durch die unwahren Buchhaltungen besser dargestellt habe, als sie tatsächlich gewesen seien. Zu beachten ist dabei, dass die V.________ AG nach dem Verkauf der V.________ in F.________ AG umbenannt wurde. Dieser Vorwurf lässt sich durch das bereits Gesagte bestätigen. Die Vorinstanz hielt dazu zutreffend fest (pag. 18 1318 f., S. 110 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Grundsätzlich kann auf das in Ziff. III.B.1.2.4, S. 89 und Ziff.