18 3208 ff.). In Kombination mit der Tatsache, dass CHF 6.25 Mio. von CHF 6.5 Mio. des Aktienkapitals, mithin ca. 96%, fiktiv waren, hat die Kammer keine Zweifel daran, dass das BT.________ trotz der geltend gemachten «Maxime der Verhinderung von Bürgschaftsziehungen» gehandelt hätte, ja zum Handeln gezwungen gewesen wäre. So legte die Straf- und Zivilklägerin 10 denn auch überzeugend dar, dass die vier Schiffsgesellschaften bei einer korrigierten Betrachtung der Eigenkapitalsituation in den ersten Jahren nicht einmal die herabgesetzte Eigenkapitalanforderung von 8% Art. 5d Abs. 2 SSV erfüllten (pag. 18 3625 ff.).