04 003 297 f.). Das BT.________ ging gestützt auf die vom Beschuldigten zu vertretenden und eingereichten Geschäftsberichten davon aus, dass die Schiffsgesellschaften über ein voll liberiertes Aktienkapital von je CHF 6.5 Mio. verfügten, während in Wirklichkeit nur ein geringer Teil davon tatsächlich vorhanden war und die Schiffsgesellschaften massiv unterkapitalisiert waren. Aufgrund dieser verfälschten Entscheidungsgrundlage erkannte das BT.________ keinen Handlungsbedarf und ergriff