Gemäss Art. 13 der Bürgschaftsverordnung haben Schiffseigentümer, die ein verbürgtes Darlehen erhalten haben, dem BT.________ jährlich die Jahresrechnung mit Bericht der Revisionsstelle einzureichen. Gemäss Ziff. 2.1 der Richtlinien des DH.________ vom 25. Juni 2002 prüft das BT.________ die jährlich eingereichten Bilanzen und Erfolgsrechnungen und überwacht laufend die Wirtschaftlichkeit des Schiffsbetriebs sowie die Bonität des Eigners (pag. 18 348/59). Entsprechend gab AW.