Eine dieser Bestimmungen ist Art. 24 Abs. 2 des Schifffahrtsgesetzes, wonach der Schiffseigentümer über eigene Mittel verfügen muss, welche mindestens 20% des Buchwerts der auf seinen Namen eingetragenen Seeschiffe entsprechen; für jedes neu einzutragende Seeschiff gelte der Erwerbspreis als erster Buchwert (vgl. auch Art. 5d Abs. 1 der Seeschifffahrtsverordnung [SSV; SR 747.301]). Vermindern sich die eigenen Mittel infolge von Verlusten, so dürfen sie in den nächsten fünf Geschäftsjahren nie unter 8% des Buchwerts sinken (Art. 5d Abs. 2 SSV). Als eigene Mittel gilt bei Aktiengesellschaften das einbezahlte Aktienkapital (Art. 5e Abs. 3 lit. a Ziff. 1 SSV). Gemäss Art.