Die Verteidigung bestritt in diesem Zusammenhang, dass die Eigenkapitalvorschriften von Art. 24 Abs. 2 des Schifffahrtsgesetzes eine gesetzliche Voraussetzung für die Gewährung der Bürgschaften gewesen seien. Dem ist nicht so: Gemäss Art. 4 Abs. 2 der Bürgschaftsverordnung ist bei der Einreichung des Bürgschaftsgesuchs der Nachweis zu erbringen, dass die Schiffsgesellschaft die Bestimmungen des SSG über die Eintragung der Einheit im Register der schweizerischen Seeschiffe erfüllt oder erfüllen wird. Eine dieser Bestimmungen ist Art.