Oder mit anderen Worten: Hätte das BT.________, hätte es erfahren, dass das Aktienkapital nur im Umfang von CHF 250'000.00 bestand, gehandelt? Dies dürfte klar zu bejahen sein, denn dann wären die Vorschriften des Seeschifffahrtsgesetzes in Bezug auf das nötige Eigenkapital – es sei daran erinnert, dass dieses gemäss Art. 24 Abs. 2 20% des Buchwerts der Schiffe betragen musste – so klar verletzt gewesen, dass den Mitarbeitenden des BT.________ gar nichts anderes übrig geblieben wäre, als zu handeln. Das Gericht erachtet demzufolge den angeklagten Sachverhalt als erstellt.