__ AG im Umfang von je CHF 6,25 Mio. zur Verrechnung gebracht worden seien und in der Höhe dieses Betrags die Kapitalausstattung folglich nur vorgetäuscht gewesen sei. Beweiswürdigend kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte fast alle Jahresrechnungen selbst unterzeichnete oder mit seinem Kürzel versah. Bei den wenigen Ausnahmen bestehen jedoch keine Zweifel, dass er den Inhalt der Jahresrechnungen kannte und gegen aussen bekannt geben wollte, insbesondere was die Höhe des ausgewiesenen Aktienkapitals betrifft, alles andere würde angesichts der von ihm selbst durchgeführten Aktienkapitalerhöhung auch gar keinen Sinn machen.