Aus dem in Ziff. III.B.1.2.4, S. 89 ausführlich Geschilderten ergibt sich auch, dass erstellt ist, dass in Wahrheit keine ersten Raten in der Höhe von umgerechnet je CHF 6,25 Mio. gegenüber der BW.________ für den Bau der Schiffe geschuldet gewesen und daher weder von den Schiffsgesellschaften noch der D.________ AG oder gar der CR.________ bezahlt worden waren. Die angeblich geleisteten Darlehen waren daher fiktiv, oder, um in der Terminologie der Anklageschrift zu bleiben, nicht werthaltig. Daraus folgt zwingend auch der Beweisschluss, dass den Schiffsgesellschaften im Rahmen der Aktienkapitalerhöhung auch kein wirtschaftlicher Wert in der Höhe von CHF 6,25 Mio. zur Verfügung stand.