, S. 100 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass aufgrund der vorliegenden Dokumente Folgendes erstellt ist, dass: - die D.________ AG mit den vier Schiffsgesellschaften am 12. März 2004 je einen fingierten Darlehensvertrag über CHF 6,25 Mio. abgeschlossen hatte, wobei alle vier Verträge durch den Beschuldigten als einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsratspräsident der D.________ AG unterzeichnet worden waren;