Dadurch habe er das BT.________ jährlich wiederkehrend im – von ihm selbst herbeigeführten – Irrtum über das Eigenkapital der Schiffsgesellschaften bestärkt. Dadurch habe er bewirkt, dass es die N.________ unterlassen habe, durch die Geltendmachung von Willensmängeln die einseitige Unverbindlichkeit der eingegangenen Solidarbürgschaften durchzusetzen. Der Vorwurf gemäss Ziff. 1.1.2 der Anklageschrift ist mit dem soeben festgestellten Grundsachverhalt weitgehend erstellt. Ergänzend dazu wird auf folgende, zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 18 1308 ff., S. 100 ff.